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Weniger Versiegelung ist mehr Vorsorge

Gemeinden im Regionalverband und im ganzen Saarland wurden in den letzten Jahren von Starkregenereignissen getroffen. Öffentliche Infrastruktur und private Gebäude wurden geschädigt. Zur Schadensminimierung bei zukünftigen Ereignissen sind Hochwasserschutzkonzepte erforderlich. Diese sollten neben Hochwasserschutz und privater Hochwasservorsorge auch eine öffentliche Flächenvorsorge integrieren, d.h. Flächen so zu bewirtschaften, dass die Abflussbereitschaft minimiert bzw. nicht verstärkt wird.

Seit 2017 existiert mit §78d des Wasserhaushaltsgesetzes der Begriff des "Hochwasserentstehungsgebiets". Dieser Paragraph schreibt den Bundesländern vor, Hochwasserentstehungsgebiete dort auszuweisen, wo durch das Auftreten von "Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können." In festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten sind nach Absatz (3) bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich [...] insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltevermögens des Bodens

2. der Ausgleich einer Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder die Schaffung von Rückhalteräumen im Hochwasserentstehungsgebiet.

Das Wasserhaushaltsgesetz des Freistaats Sachsen (SächWG vom 12. Juli 2013) bezieht sich in seiner Definition von Hochwasserentstehungsgebieten in §76 ausdrücklich auf die "Mittelgebirgs- und Hügellandschaften". Letztere Landschaften sind ebenso prägend für das Relief im Saarland.

Ein wichtiges Kriterium bei der Lokalisierung von Hochwasserentstehungsgebieten auf Landesebene ist die Häufigkeit von größeren Tagesniederschlägen. Starkregen ist jedoch selbst in einem dichten Beobachtungsnetz meteorologischer Stationen nur schwer fassbar. Daher sind auf Landesebene hier nur Hinweise auf Gefährdungslagen erkennbar.

Es ist daher unbedingt erforderlich, die lokalen Kenntnisse und Erfahrungen ergänzend zu einem Überblicksverfahren einzubringen. Daher muss gefordert werden: für Flächen im Einzugsgebiet von Regenrückhaltebecken, die sich im Maßnahmenplan zur Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) befinden bzw. die durch eine Förderkulisse des Saarlandes zur Planung und Umsetzung kommen, gilt der Nachweis eines faktischen Hochwasserentstehungsgebietes im Einzugsgebiet des Regenrückhaltebeckens als erbracht, unabhängig von den Ergebnissen eines landesweiten Überblickverfahrens, das, wie oben bereits erwähnt, die lokalen Gefährdungssituationen nur ungenau wird fassen können.

Dieser Vorschlag stellt eine für die Flächennutzungsplanung und Hochwasservorsorge dringend notwendige Konsequenz dar und schließt eine Lücke in den Förderansätzen, damit die durch den technischen Hochwasserschutz definierten Schutzziele nachhaltig geschützt werden und nicht nachträglich durch eine gegenläufige Flächennutzungsplanung das Fundament des Hochwasserschutzes unterspült wird.