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Pressemitteilung

Wahlfreiheit für die Kinderbetreuung

Ungleichbehandlung bei staatlicher Zuwendung für Betreuungsleistungen aufgrund von Verdienst und Betreuungsart nicht mehr nachvollziehbar

(Saarbrücken, 2.11.2020) Die ÖDP Saar unterstützt die Petition des Deutschen Bundestages "Wahlfreiheit der Eltern bei Betreuungsform der Kinder U3 durch Zufluss der staatlichen Subventionsleistung direkt an Familien" vom 23.09.2020. Unterzeichner*innen haben noch zwei Tage Zeit, um diese Petition zu unterstützen.

In der Sache geht es um die Ungleichbehandlung der staatlichen Zuwendung für Betreuungsleistungen für Kinder unter drei Jahren, die sich aus dem Verdienst der Eltern und der gewählten Betreuungsart ergibt. Die ÖDP schließt sich vollumfänglich der folgenden Begründung der Petiton an:

Gegenwärtig wird das staatliche Elterngeld für kindbezogene Pflege- und Sorgearbeit der Höhe nach in Abhängigkeit vom vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommen gezahlt. Je weniger Geld Eltern verdienen, desto weniger steuerfinanziertes Geld (1.500€ Differenz) erhalten sie vom Staat. Das verstößt eindeutig gegen das Sozialstaatsgebot nach Art 20 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG.

Für Kinder in Krippenbetreuung übernimmt der Staat weitgehend die Finanzierung der Arbeitskraft, der Räumlichkeiten und der Sachmittel. Für Kinder, die außerhalb des staatlichen Systems gepflegt und gebildet werden, erfolgt dagegen kein vergleichbarer Aufwandsersatz für die ihnen gegenüber geleistete Arbeit, was ebenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstößt. Die Differenz beträgt in der Regel mindestens ca. 1000€/Monat und Kind.

Mit der Ausgestaltung des Elterngeldes und der einseitigen Krippenfinanzierung übt der Gesetzgeber gewollt und bewusst eine Lenkungswirkung auf die Eltern aus, die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich untersagt ist (BVerfG 10.11.1998 99, 216).

Die Ungleichbehandlung der gleichen Betreuungsleistung lässt sich nicht sachlich, sondern nur mit einer ideologisch vorgegebenen Lenkungsabsicht gegenüber den Eltern begründen. Beide Eltern sollen nach einer Geburt so schnell wie möglich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Nach dem Kindeswohl wird dagegen nicht gefragt. Dabei lässt sich die Empathie der Eltern für ihre Kinder durch keine noch so gute Ausbildung der Erzieher/innen ersetzen.

Eltern stehen als natürliche Bezugs- und Bindungspersonen ausdrücklich unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs 1,2 GG), weil Kinder für eine gesunde Entfaltung unbedingt eine konstante und verlässlich ansprechbare kleine Personengruppe benötigen.

Eltern sind und bleiben die verantwortlichen Experten ihres Kindes. Sie wollen und dürfen sich nicht von institutionellen Entscheidungen entmündigen lassen. Kinder brauchen verfügbare und zugewandte Eltern.

Diese Sicht entspricht dem Wortlaut und Geist unseres Grundgesetzes, das Gerechtigkeit und Respekt im Rahmen einer freiheitlichen Grundordnung auch gegenüber Kindern als dem schwächsten Glied der Gesellschaft garantiert.

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